Aktuelle Vereinssatzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „each one teach two“
Satzung § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „each one teach two “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg. Adresse: Bei Mönchsgarten 6, 21339 Lüneburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung urbaner Kultur in Form von Veranstaltungen,
Workshops oder Bildungsangeboten. Auf diesem Wege sollen Menschen urbane Kulturen, in
erster Linie die der Graffiti- und HipHop-Kultur kennenlernen, begreifen und selber ausüben bzw.
weitertragen können. Es geht um das Beleben und Erhalten dieser Kulturen und dem Schaffen
niedrigschwelliger Zugänge für Alle.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Anträge zur Förderung von Projekten oder Personen können formlos an den Verein gestellt
werden und müssen mit einer absoluten Mehrheit auf der Mitgliederversammlung bewilligt
werden, um förderungsfähig zu sein.
(7) Der Verein ist offen für alle Menschen, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht oder
sexueller Orientierung. Diskriminierung jeglicher Art lehnen wir ab.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber
dem Antragsteller nicht begründen, jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit
möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein mit 2/3
Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner
Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung
zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diskriminierende Handlungen und Äußerungen innerhalb des
Vereins zu melden.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes aktive Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz, einer Vertretung und der Kassenwart/in.
(2) Der Vorsitz, seine Vertretung und der Kassenwart/in vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung
der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der nachfolgenden Person im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den
Protokollierenden sowie vom Vorsitz, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung oder
einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a)
Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des
Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der
Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand
haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung
von dessen Stellvertretung und bei dessen Verhinderung von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
unvermittelt eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung wird darauf hingewiesen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen und an die Mitglieder auszuhändigen.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den „Verein zur Förderung von
Kommunikation und Streitkultur e.V.“
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Lüneburg, den 14.06.2024

Datenschutzerkärung

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

1. Verantwortlicher

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist: Claas Hoffmann, sowie vom Verein gewählter Datenschutzbeauftragter Andre Balzer

Anschrift des Vereins

Eachoneteachtwo

Claas Hoffmann
Beim Mönchsgarten 6
21339 Lüneburg
E-Mail: eachoneteachtwo@posteo.com
Telefon: 017620976026

2. Allgemeines zur Datenverarbeitung

Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

a) Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist.

b) Rechtsgrundlagen

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  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Einwilligung
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Erfüllung eines Vertrags
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Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzerklärung bei Bedarf anzupassen. Die aktuelle Version ist stets auf unserer Website verfügbar.

9. Speicherung der Daten bei Beitritt in den Verein Eachoneteachtwo

Die von ihnen angegenben Daten werden solange gespeichert, wie eine Mitgliedschaft besteht. Eine Kündigung der Mitgliedfschaft ist jederzeit und fristlos möglich. unter dem Punkt Mitgliedschaft finden sie dazu Informationen. Nach der Kündigung ihrer Mitgliedschaft müssen einige Daten über einen Zeitraum von 10 Jahren aufgewahrt werden. Wir bewahren dafür lediglich Daten auf welche für unten geannten Punkt 1. notwendig sind. Für Daten, welche Punkt 1. nicht betreffen, tritt Punkt 2. in Kraft.

1. Zwecke der Datenaufbewahrung

  • Buchhalterische und steuerliche Gründe: Ein Verein muss in der Regel bestimmte Daten, wie zum Beispiel Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen oder Rechnungen, für eine bestimmte Zeit aufbewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Aufbewahrungsfrist für solche Daten beträgt in der Regel 10 Jahre (z. B. für Buchhaltungsunterlagen).
  • Beitragsabrechnung und -prüfung: Wenn Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, können die Daten zur Abwicklung von Zahlungen und für Prüfzwecke noch einige Jahre gespeichert werden.

2. Datenlöschung

  • Nach dem Austritt eines Mitglieds sollte der Verein die personenbezogenen Daten sofort löschen, wenn sie nicht mehr für die oben genannten Zwecke benötigt werden.
  • Daten, die für die Erfüllung der Mitgliedschaft und die Vereinsverwaltung notwendig sind, dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie es für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
  • Für nicht mehr benötigte Daten muss der Verein nach der DSGVO eine Löschung vornehmen, wenn keine rechtliche Grundlage mehr für die Aufbewahrung besteht.

10. Speicherung von Fotos und Videos.

1. Speicherung von Fotos in der Cloud

Im Rahmen unserer Vereinsaktivitäten werden Fotos von Mitgliedern und Veranstaltungen gemacht. Diese Fotos können in einer DSGVO-konformen Cloud gespeichert werden, um sie für die Vereinsdokumentation oder Öffentlichkeitsarbeit (z. B. auf der Website des Vereins, in sozialen Medien, in Vereinsflyern) zu nutzen. Die Speicherung und Verarbeitung dieser Fotos erfolgt nur mit Ihrer Einwilligung. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Fotos werden ausschließlich in einer Cloud gespeichert, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht und ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet, einschließlich der Anwendung von Verschlüsselungstechnologien. Die Daten werden ausschließlich für die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit genannten Zwecke verwendet und nach Ablauf der erforderlichen Fristen gelöscht, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

2. Datenverarbeitung nach Austritt aus dem Verein

Nach dem Austritt aus dem Verein werden Ihre personenbezogenen Daten nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. steuerliche oder buchhalterische Aufbewahrungspflichten) notwendig ist. Sofern eine Einwilligung zur Speicherung und Verwendung von Daten vorlag (z. B. für Fotos oder bestimmte Vereinsdienste), bleibt diese auch nach Ihrem Austritt wirksam, es sei denn, Sie widerrufen sie.

Nach Ablauf der relevanten Aufbewahrungsfristen oder bei Widerruf Ihrer Einwilligung werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die eine längere Speicherung erfordern.

 

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